Erläuterungen zur Gebührenermäßigung
Auf Antrag wird für die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen eine Ermäßigung der Schmutzwassergebühren gewährt.
Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen und hat über eine auf deren/dessen Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Messeinrichtung (Zwischenzähler) zu erfolgen.
Dabei obliegt der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung dem Gebührenpflichtigen.
Bei erstmaliger Beantragung einer Ermäßigung und turnusmäßigen Zählertausch (Folgebeantragung) entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 46 €.
Sollen über diesen Zwischenwasserzähler die zur Gartenbewässerung verwendeten Frischwassermengen nachgewiesen werden, muss sich die entsprechende Zapfstelle außerhalb des Hauses befinden. Von der Zapfstelle aus darf keine Einleitungsmöglichkeit in das öffentliche Kanalnetz bestehen (kein Waschbecken, Bodenablauf, Flächengefälle zu einem Kanaleinlauf, Pumpe usw.).
Ist der Einbau einer Messeinrichtung technisch nicht möglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, ist die zum Beispiel produktionsbedingte oder betriebsbedingte nicht eingeleitete Wassermenge eines Frischwasserbezugszeitraumes gutachterlich nachzuweisen.
Von der Grundstückseigentümerin/von dem Grundstückseigentümer bzw. einer von ihr/ihm beauftragten Person ist der Stand des Zwischenzählers am Tag des Einbaus und danach jeweils am Tag der Ablesung des Frischwasserzählers (durch den Wasserversorger) abzulesen und binnen 14 Tagen dem Kassen- und Steueramt in Textform zu melden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Abgabenbescheides, in dem für einen bestimmten Abrechnungszeitraum die Schmutzwassergebühren festgesetzt wurden, den Antrag auf Ermäßigung der Gebühren zu stellen.
Ist auch diese Frist verstrichen, entfällt für den abgerechneten Zeitraum die Gebührenermäßigung.
Hinweis
Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Kassen- und Steueramtes sind berechtigt, den Zustand des privaten Wasserzählers sowie den Zählerstand auf dem Grundstück zu überprüfen.