Begehung-Kontrollbogen-stationäre Pflegeeinrichtungen

Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt Bonn gemäß §36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie §17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen

Einrichtung

Träger

Heimleitung

Pflegedienstleitung

Hygienebeauftragte Person

Teilnehmende der Begehung

Angaben zum Gebäude

Ziff. 1: Allgemeine Hygiene

In welcher Form liegt der Hygieneplan vor?

Ziff. 1: Allgemeine Hygiene

1.20 Kooperation mit externen Dienstleistern: Mit welchen externen Dienstleistern kooperiert die Einrichtung?

Ziff. 2: Personalhygiene

1. Vor Bewohnerkontakt
2. Vor aseptischen Tätigkeiten
3. Nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material
4. Nach Bewohnerkontakt
5. Nach Kontakt mit der direkten Bewohnerumgebung 

Ziff. 2: Personalhygiene

2.4 Besteht bei pflegerischen Arbeiten ein Verbot des Tragens von:

Ziff. 3: Schutzkleidung

Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe, Schürze, Kittel, Haube

3.4 Besteht bei den Beschäftigten ein ausreichender Schutz gegen:

Ziff. 4: Hygiene in der Pflege

(Injektionen, Infusionen, Verbandwechsel, Stomapflege, Absaugen, Einlauf, Sonden usw.)

Ziff. 5: Wäschereinigung

Ziff. 6: Hausreinigung

6.1 Wer ist verantwortlich für die Hausreinigung?

6.4 Wenn ja, ist sichergestellt, dass das Fremdpersonal geschult ist

6.5 Wer ist weisungsbefugt gegenüber Fremdfirmen?

Ziff. 7: Teeküchen

Ziff. 8: Stationszimmer

Ziff. 9: Wohnbereich

Ziff. 10: Wohnbereich / Funktionsräume

10.3 Liegen mikrobiologische Kontrollergebnisse gemäß Überprüfungsintervall vor von:

Ziff. 11: Aufbahrungsräume für Verstorbene

11.2 Im Aufbahrungsraum sind vorhanden:

Ziff. 12: Tierhaltung

Ziff. 13: Bekämpfung tierischer Schädlinge

Ziff. 14: Ansteckungsfähige Lungentuberkulose (IfSG §36 IV)

Das Attest kann auch unverzüglich nach Neuaufnahme nachgereicht werden.

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