Begehung-Kontrollbogen-stationäre Pflegeeinrichtungen
Infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt Bonn gemäß §36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie §17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes Nordrhein-Westfalen
Einrichtung
Träger
Heimleitung
Pflegedienstleitung
Hygienebeauftragte Person
Teilnehmende der Begehung
Angaben zum Gebäude
Ziff. 1: Allgemeine Hygiene
In welcher Form liegt der Hygieneplan vor?
1.20 Kooperation mit externen Dienstleistern: Mit welchen externen Dienstleistern kooperiert die Einrichtung?
Ziff. 2: Personalhygiene
1. Vor Bewohnerkontakt 2. Vor aseptischen Tätigkeiten 3. Nach Kontakt mit potenziell infektiösem Material 4. Nach Bewohnerkontakt 5. Nach Kontakt mit der direkten Bewohnerumgebung
2.4 Besteht bei pflegerischen Arbeiten ein Verbot des Tragens von:
Ziff. 3: Schutzkleidung
Mund-Nasen-Schutz, Handschuhe, Schürze, Kittel, Haube
3.4 Besteht bei den Beschäftigten ein ausreichender Schutz gegen:
Ziff. 4: Hygiene in der Pflege
(Injektionen, Infusionen, Verbandwechsel, Stomapflege, Absaugen, Einlauf, Sonden usw.)
Ziff. 5: Wäschereinigung
Ziff. 6: Hausreinigung
6.1 Wer ist verantwortlich für die Hausreinigung?
6.4 Wenn ja, ist sichergestellt, dass das Fremdpersonal geschult ist
6.5 Wer ist weisungsbefugt gegenüber Fremdfirmen?
Ziff. 7: Teeküchen
Ziff. 8: Stationszimmer
Ziff. 9: Wohnbereich
Ziff. 10: Wohnbereich / Funktionsräume
10.3 Liegen mikrobiologische Kontrollergebnisse gemäß Überprüfungsintervall vor von:
Ziff. 11: Aufbahrungsräume für Verstorbene
11.2 Im Aufbahrungsraum sind vorhanden:
Ziff. 12: Tierhaltung
Ziff. 13: Bekämpfung tierischer Schädlinge
Ziff. 14: Ansteckungsfähige Lungentuberkulose (IfSG §36 IV)
Das Attest kann auch unverzüglich nach Neuaufnahme nachgereicht werden.