Bundesstadt Bonn

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- Ordnungsangelegenheiten - 

Berliner Platz 2, 53103 Bonn

Anzeige einer Hundehaltung ("20/40er Hunde") gemäß § 11 des Landehundegesetzes NRW

Halter*in

Angaben zum Hund

Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Versicherungs-Police) für die Hundehaltung ist beigefügt. Ein Antrag bzw. eine Beitragsrechnung reicht als Nachweis nicht aus.

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Erklärung zur Sachkunde gemäß § 6 des Landeshundegesetztes NRW

 

Zum Nachweis der zum Halten eines Hundes gemäß § 6 LHundG NRW ("20/40er Hund") erforderliche Sachkunde erkläre ich Folgendes:

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Erklärung zur Zuverlässigkeit gemäß § 7 des Landeshundegesetztes NRW

 

Hiermit erkläre ich, dass ich die für das  Halten eines Hundes gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW ("20/40er Hund") erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7  LHundG NRW (nachfolgend aufgeführt) besitze.

Eine wahrheitswidirge Erklärung kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit der/des Hundehalters/in und somit zur Untersagung der Hundehaltung führen.

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§ 7 des Landeshundesgesetzes

 

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

  1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
  2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

 

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere

  1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
  2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
  3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
  4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

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